Studie: „Voraussetzungen für AfD-Verbot gegeben“

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Soll die Alternative für Deutschland als Partei verboten werden? Die Frage, wie die AfD durch den Verfassungsschutz eingestuft wird, ist umfangreich debattiert worden, die Möglichkeit eines Parteiverbots bisher aber kaum. Die Tatsache, dass eine Partei nicht verboten ist, sagt aber noch nichts darüber aus, wie gefährlich sie ist. Eine Studie des Deutschen Instituts für Menschenrechte, das die Lage der Menschenrechte in Deutschland beobachtet und maßgeblich vom Deutschen Bundestag finanziert wird, kommt zu dem Ergebnis, dass die juristischen und materiellen Voraussetzungen für ein Verbot der AfD gegeben wären. Ein Verbot würde „dazu dienen, den Machtzuwachs der Partei zu stoppen und damit einhergehend die organisierte Verbreitung rassistischen und rechtsextremen Gedankenguts zu schwächen“, schreibt der Autor Hendrik Cremer, ein Jurist. „Die konkrete Gefahr, die von der AfD für die freiheitliche rechtsstaatliche Demokratie ausgeht, ließe sich so abwenden.“

Die Partei verfolge eine rassistische, national-völkische Ausrichtung. Sie gehe von einem Volksbegriff aus, der Menschen nach rassistischer Wertigkeit beurteile, und sei daher mit dem Volksbegriff des Grundgesetzes nicht vereinbar. Schon in ihren Grundsatzdokumenten unterscheide die AfD zwischen Deutschen, die Träger der deutschen Kultur seien, und solchen, die nicht Teil der „einheimischen Kultur“ seien und deshalb den „Fortbestand der Nation“ bedrohten, etwa Muslimen. In diesem Verständnis des Volkes nehme sie auch Deutsche von den Grundrechten aus.

Zudem habe sich die Partei auch nach ihrer Einstufung als Verdachtsfall einer extremistischen Bestrebung durch das Bundesamt für Verfassungsschutz weiter radikalisiert. Die Gesamtpartei folge nun maßgeblich dem Kurs des Thüringer AfD-Vorsitzenden Björn Höcke, der sich am Nationalsozialismus orientiere und auch auf eine Gewaltherrschaft abziele. Die Gefahr, die von der AfD für die freiheitlich-demokratische Grundordnung ausgehe, sei „mittlerweile erheblich“.

Zwei Urteile des Verfassungsgerichts

Was aber sind die Voraussetzungen für ein Parteiverbot? Die Möglichkeit des Parteienverbots ist Ausdruck der wehrhaften Demokratie. Artikel 21 des Grundgesetzes legt die Voraussetzungen fest. Dort heißt es: „Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig.“

In zwei Urteilen hat das Bundesverfassungsgericht konkretisiert, was dieser Satz bedeutet. Zwei Punkte sind hier zu unterscheiden. Es geht zunächst um die Frage, wann eine Partei mit ihrem Programm gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung verstößt. Zentrales Kriterium ist die Menschenwürde, wie das Bundesverfassungsgericht im NPD-Urteil aus dem Jahr 2017 bestätigt hat. „Menschenwürde ist egalitär; sie gründet ausschließlich in der Zugehörigkeit zur menschlichen Gattung, unabhängig von Merkmalen wie Herkunft, Rasse, Lebensalter oder Geschlecht“, schreibt das Gericht in seinem damaligen Urteil.



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