“Who will take care of my money if I can’t do it anymore?” | EUROtoday

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Manchmal ist das Schicksal nicht fair zu den Menschen. Die einen sind gesund und haben ein dichtes soziales Netz mit liebevollem Partner, eigenen Kindern und vielen netten Freunden. Die anderen wiederum sind körperlich angeschlagen und leben weitgehend allein.

So wie Katherina Arnold, 60 Jahre alt. Einen Partner und Kinder hat sie nicht, viele Freunde sind weggezogen, ein Vereinstyp ist sie nicht, und die Schwester wohnt weit weg in Norddeutschland, während sie in der Nähe von Freiburg lebt, der Kontakt ist auch nicht sehr innig. Diese Situation wird nun mit zunehmendem Alter zum Problem. „Wer kümmert sich um mein Geld und all die anderen Dinge, wenn ich das nicht mehr selbst kann?“, fragt sie sich schon länger.

Sie hat Angst, dass sie irgendwann so krank wird oder dement, dass jemand Fremdes über existenzielle Fragen zu ihrem Leben entscheiden muss. Da sie für diesen Fall keine engen Vertrauten hat, die sie bevollmächtigen könnte, und auch nicht jeder dazu in der Lage wäre, wird für sie ein gesetzlicher Betreuer eingesetzt werden. Das heißt, das Betreuungsgericht bestimmt einen Menschen, der für Katherina Arnold, die eigentlich anders heißt, entscheidet. Die Befugnisse können sehr weitreichend sein. Er kann festlegen, in welches Pflegeheim sie umziehen muss, wie ihr Vermögen genutzt wird, um es zu bezahlen. Er regelt die Bankgeschäfte, aber auch den ganzen Briefverkehr. Und der Betreuer kann wichtige gesundheitliche Entscheidungen fällen, etwa über bestimmte Operationen und Behandlungen. Manchmal wird er auch nur für Teilbereiche beauftragt.

Misstrauen gegenüber dem Betreuer

Der Antrag für eine Betreuung kann zum Beispiel von einem Arzt oder auch vom Betroffenen selbst gestellt werden, wenn er merkt, dass er manche Dinge nicht mehr alleine regeln kann. Es gibt ehrenamtliche und für umfangreichere Fälle auch Berufsbetreuer. Bezahlt werden sie vom Betreuten selbst aus seinem Vermögen, wenn dieses 10.000 Euro übersteigt (nur liquides Vermögen, selbst oder von Angehörigen genutzte Immobilien bleiben unberücksichtigt). Die Kosten betragen anfangs bis zu 600 Euro im Quartal, sinken dann aber, je länger betreut wird.

Katherina Arnold bekommt ein mulmiges Gefühl, wenn sie darüber nachdenkt, was der Betreuer alles für sie entscheiden darf. „Ich habe ganz konkrete Vorstellungen, in welches Altersheim ich möchte, das habe ich mir schon ausgesucht. Und ich habe mit meinem Bankberater besprochen, wie mein Vermögen im Ruhestand strukturiert sein soll“, sagt Katherina Arnold. „Nun befürchte ich, dass der Betreuer dann ganz anders entscheidet, als ich es mir wünsche.“ Sie fragt sich, ob sie ihm bestimmte Auflagen machen kann.

Neue Rechtslage hilft Betreuten

Mit dieser Frage hat sie sich an die F.A.S. gewandt. Die Sonntagszeitung bringt sie in Kontakt mit Ariane Becker-Tönnies. Sie ist Berufsbetreuerin und arbeitet für den SoVD-Betreuungsverein Celle, der jeden kostenlos berät und die ehrenamtlichen Betreuer unterstützt und sie weiterbildet. Im Gespräch mit Katherina Arnold kann sie beruhigen: „2023 wurde das Betreuungsrecht geändert. Seitdem stehen die Wünsche der Betreuten stärker im Mittelpunkt. Sie können sie in einer Betreuungsverfügung festlegen.“ Das heißt, Katherina Arnold kann hineinschreiben, dass sie in ihr Lieblingsaltersheim in Lüneburg ziehen will, wenn es nötig werden sollte. Einen Rechtsanspruch darauf gibt es natürlich nicht, aber der Betreuer muss sich bemühen, dort einen Platz zu finden, zur Not nach einer Übergangszeit in einer anderen Einrichtung.

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Katherina Arnold will auch ihre Vorstellungen zum Vermögen festhalten. Sie hat vor langer Zeit von ihrem Großvater und den Eltern insgesamt zwei Millionen Euro geerbt. Die eine Hälfte ist in Aktien-, Renten- und Immobilienfonds anlegt, die andere Hälfte in einer Vermögensverwaltung, die das Geld eher konservativ anlegt. In fünf Jahren werden noch fondsgebundene Lebensversicherungen in Höhe von einer Million Euro fällig. Aus Dividenden, Fondsausschüttungen und teilweisen Verkäufen erzielt sie ein Zusatzeinkommen, das ihre karge Rente von 600 Euro brutto aufbessert. Die ist so niedrig, weil sie aus gesundheitlichen Gründen in ihrem ganzen Berufsleben nur Teilzeit arbeiten konnte. In der Corona-Pandemie lief ihr zeitlich befristeter Vertrag als Mediengestalterin aus, sie fand nichts Neues, seitdem arbeitet sie nicht mehr und lebt vom Ersparten. Die Gewinne daraus waren bisher immer hoch genug, um die Ausgaben zu decken. Das heißt, der Grundstock ihres Vermögens hat sich bisher nicht verringert. Im Monat braucht sie rund 3200 Euro zum Leben.

Muss sich der Betreuer an die Auflagen halten?

Die Geldanlagen möchte sie so lange wie möglich so belassen wie derzeit. Mit den Renditen ist sie zufrieden. „Und wenn ich mal richtig krank werde, soll alles Geld in die Vermögensverwaltung umgeschichtet werden“, sagt sie. Das soll so in der Betreuungsverfügung stehen. Beraterin Becker-Tönnies empfiehlt ihr, diese Verfügung bei einem Notar zu hinterlegen und eine Kopie in der Wohnung zu lagern – leicht auffindbar, damit im Ernstfall jemand erfährt, dass sie überhaupt existiert. Sie kann auch über das Zentrale Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registriert werden. Sie schon vorab beim zuständigen Betreuungsgericht zu hinterlegen ist aber nicht möglich.

Katherina Arnold ist jedoch noch nicht ganz beruhigt. Wie sicher ist diese Konstruktion, muss der Betreuer sich an die Vorgaben aus der Verfügung halten? „Ja, das muss er. Es sei denn, die Auflagen treiben die Betreute in den wirtschaftlichen Ruin und das Pflegeheim kann dadurch nicht mehr bezahlt werden“, versichert ihr Ariane Becker-Tönnies. Aber selbst wenn der Betreuer von den Vorgaben abweichen muss, werde er streng kontrolliert. „Er muss über jede Entscheidung Rechenschaft ablegen und bei weitreichenden Beschlüssen das Betreuungsgericht um Erlaubnis bitten.“ In Vermögensfragen zieht der Betreuer in der Regel einen Finanzexperten hinzu. Katherina Arnold atmet auf. Sie will auch für diesen Fall Vorsorge treffen: In die Betreuungsverfügung soll aufgenommen werden, dass ihr Bankberater den Betreuer berät. „Zu ihm habe ich Vertrauen, und er kennt meine Wünsche zur Geldanlage.“ Sie kann sogar einen gewünschten gesetzlichen Betreuer in die Verfügung schreiben, wenn sie einen kennt.

Sicherheit durch Verfügungen

Die Betreuungsverfügung steht im Gegensatz zur Vorsorgevollmacht, mit der Menschen enge Vertraute mit allen wichtigen Entscheidungen betrauen können, wenn sie selbst nicht mehr dazu in der Lage sind. Das geht ebenfalls auch nur für Teilbereiche, zum Beispiel für Bankgeschäfte oder Postangelegenheiten. Auf diesem Weg Bevollmächtigte müssen keine Rechenschaft ablegen. „Das heißt: Man muss sich voll auf sie verlassen können. Sie müssen für den anderen durchs Feuer gehen wollen“, warnt Ariane Becker-Tönnies. Es seien aber eben auch keine fremden Betreuer, sie kennen die Wünsche des Betroffenen meist besser.

Die Beraterin hat für Katherina Arnold noch eine weitere Empfehlung. „Gesundheitliche Fragen sollten Sie in einer Patientenverfügung regeln. Dazu benötigen Sie keinen Vertrauten, den Sie angeben müssen.“ Das Formular binde die behandelnden Ärzte. Geregelt werden können zum Beispiel die künstliche Beatmung, künstliche Ernährung, Wiederbelebung und lebensverlängernde Maßnahmen. Die Kommunen nennen Beratungsstellen, die beim Ausfüllen der Patientenverfügung helfen.

Katherina Arnold will beides machen: eine Patientenverfügung und eine Betreuungsverfügung. Dann sollte die größte innere Unruhe erst mal weg sein.

https://www.faz.net/aktuell/finanzen/geldanlage-im-alter-wer-kuemmert-sich-um-mein-geld-wenn-ich-nicht-mehr-kann-19726478.html